… auf die Ausübung von Immobiliendienstleistungen – Inkrafttreten am 16.12.2020
Derzeit ist nach unserer Einschätzung des Immobilienverband Deutschland IVD von Folgendem auszugehen:
Wohnungsbesichtigungen
Die Durchführung von Wohnungsbesichtigungen gehört zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Da sich die Beschlüsse nur auf den Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen beziehen, können Besichtigungen weiterhin durchgeführt werden. Einschränkungen können sich aber für die Interessenten ergeben, da in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen) das Verlassen der Wohnung nur mit einem „triftigen Grund“ erlaubt ist. Wenn für den Interessenten eine nachweisbare Dringlichkeit besteht, kann dieser auch an einer Besichtigung teilnehmen, zumal die Versorgung mit Wohnraum zu den Grundbedürfnissen gehört. Im Übrigen gelten die Beschränkungen auf Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen für Besichtigungen nicht. Diese Beschränkung bezieht sich nur auf private Zusammenkünfte.
Ist die Wohnung noch vermietet und bewohnt, könnte der Mieter den Zutritt verweigern, wenn er zu einer Risikogruppe gehört und kein ausreichender Schutz vor einer Ansteckung gewährleistet ist. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen ist der Mieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, Besichtigungen unter Wahrung seiner Interessen zu dulden bzw. daran mitzuwirken, dass welche stattfinden können.
Notartermine
Notartermine finden weiterhin statt. Die Parteien des Kaufvertrages können an Beurkundungen teilnehmen.
Wohnungsübergaben
Wohnungsübergabe/-abnahmen sind weiterhin möglich. Sie gehören zur beruflichen Tätigkeit des Verwalters oder des hiermit beauftragten Maklers. Dort, wo erforderlich, ist die Wohnungsübergabe-/abnahme sicherlich auch als triftiger Grund zu qualifizieren.
Eigentümerversammlungen
Die Beschlüsse der Kanzlerin und der Regierungschefs der Länder beziehen sich nicht auf die Veranstaltungen und Versammlungen. Insoweit gelten die bisherigen Regelungen. Nach unserer Lesart sind hierfür die Landesregelungen zu beachten, die sich auf öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen beziehen. Die Regelungen für private Zusammenkünfte gelten nicht.
Sachverständigenwesen
Bewertungssachverständige können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Sollten Sie einen Zugang zu einer bewohnten Wohnung benötigen, ist dies mit dem Nutzer abzustimmen.
Ladenlokale
Gewerbetreibende, die ein Ladenlokal für den Publikumsverkehr haben, müssen dieses schließen. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Teile des Einzelhandels (z.B. Lebensmittel, Apotheken). Maklershops zählen nicht dazu. Natürlich kann aber hinter verschlossener Tür weitergearbeitet werden.
Diese Ausführungen stellen unsere aktuelle Einschätzung dar. Aufgrund der Dynamik, kann sich die Situation wieder kurzfristig ändern. Wir von EXPOSÉ Immobilien werden Sie weiter informieren, falls es zu Änderungen kommt. Bleiben Sie gesund – mit Abstand am besten!