Das Leben nimmt unweigerlich seinen Lauf. So ist es irgendwann vorauszusehen, dass die Eltern nicht mehr bei einem sein werden. Bei vielen Menschen steht dann ihr erstes Erbe an. Doch auch die Großeltern, Tanten und Onkel können einem etwas hinterlassen. Die allermeisten erben wenigsten einmal in ihrem Leben. Dies kann durch ein Testament oder durch eine Gesetzeslage hervorgerufen werden.
Doch was tun, wenn der Erbfall eintritt? Viele Fragen werfen sich auf und oft wissen die Erben nicht, was sie tun sollen. Welche Rechte und Pflichten haben Erben überhaupt? Muss ein Erbe angenommen oder kann es ablehnt werden, weil damit eine hohe Verschuldung eintreten könnte? Vor allem die Frage bei Erbengemeinschaften, ob den Miterben zu trauen ist und wie man sein Recht auch wirklich bekommt?
Fragen über Fragen. Wir wollen Ihnen hier einige davon beantworten.
Rechte und Pflichten
Wichtig ist zu wissen, dass der Erbe nicht nur das Vermögen oder die Schulden des Verstorbenen erbt, sondern rechtlich auch in seine Fußstapfen tritt und das sofort ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Angehörigen oder Erblassers. Dann ist zu klären, ob es ein Testament und ob es Miterben gibt. Sind keine Dokumente vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Als Alleinerbe haftet man grundsätzlich und unbeschränkt persönlich für alle Schulden, auch mit seinem eigenen Vermögen. Will man das Erbe nicht antreten, muss man es fristgerecht ausschlagen und eben auf keinen Fall annehmen. Will man aber über ein Nachlasskonto oder eine Immobilie verfügen, braucht der Erbe dringend einen Erbschein. Ist nur ein Nachkomme als Erbe eingesetzt oder per Gesetz erbberechtigt gibt es also selten Komplikationen.
Der Horror: Erbengemeinschaft
Dies ist anders, wenn mehrere Menschen erben. Da sind Streitigkeiten und Probleme oft vorprogrammiert. Es gibt viele Dinge zu beachten. Wichtig zu wissen ist, dass die Erbengemeinschaft vor dem Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Miterbe nicht alleine über den Nachlass oder Gegenstände verfügen kann. Das gemeinsame Vermögen liegt in den Händen aller Erben der Gemeinschaft. Zu den Nachlassverbindlichkeiten werden zusätzlich noch die Erbfallschulden hinzukommen.
Das beinhaltet unter anderem die Pflichtteil- und Vermächtnisansprüche sowie Erbschaftssteuer und Beerdigungskosten. Im Umgang mit dem Nachlass muss alles mit den Miterben abgestimmt werden und dabei gilt der Mehrheitsbeschluss. Exklusiv zugewiesene Anteile gelten als Erbteil und darüber kann jeder Miterbe alleine verfügen und ggf. auch verkaufen. Oft fangen da die Probleme und Streitigkeiten unter den Erben an. Wir von EXPOSÉ Immobilien möchten, dass Sie dazu einige Fakten kennen:
- Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbstellung muss das Erbe fristgerecht ausgeschlagen werden, wenn man es nicht antreten möchte
- Es gibt keinen generellen Auskunftsanspruch gegenüber Miterben, wie es um das Erbe des Erblassers steht, nur wenn es sich, um exklusive Wissen handelt oder eine Nichtauskunft für einen Miterben einen Nachteil bedeuten würde.
- Hat ein Miterbe den Verstobenen besondere Leistungen erbracht, zum Beispiel im Haushalt, Beruf oder Pflege unterstützt, werden diese Leistungen berücksichtigt. Dies gilt nicht für Ehegatten.
- Alle Gegenstände gehören allen in der Erben Gemeinschaft. Es darf also keiner einen Gegenstand in Besitz nehmen oder alleine nutzen.
- Die Erbengemeinschaft muss als Rechtsträger den Nachlass verwalten. Für Beschlüsse gilt das Mehrheitsprinzip.
- Die Verbindlichkeiten des Nachlasses müssen von den einzelnen Personen der Erbengemeinschaft getragen werden.
- Wird ein Vermögen vererbt, ist eine Erbschafts- und Schenkungssteuer fällig. Allerdings hat jede*r nach Erbschaftsgrad einen Freibetrag, der nicht versteuert werden muss. Bei Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind dies 500.000 €, bei den Kindern 400.000 € und bei Enkelkinder 200.000 €.
Eine Immobilie gemeinsam erben
Erben Sie nun gemeinsam eine Immobilie, ziehen oft dunkle Wolken am Erbenhimmel auf. Denn allen Erben gehört ein Teil der Immobilie. Möchte einer in die Immobilie einziehen, muss er allen Miterben ihren Anteil auszahlen. Da das oft sehr kostspielig ist, entscheiden sich viele Erbengemeinschaften, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös gerecht aufzuteilen.
Herrschen allerdings viel Unmut und Zankereien in der Erbengemeinschaft und es wird nicht eindeutig bestimmt, was mit der Immobilie passieren soll, droht oft die Teilungsversteigerung. Diese kann von nur einem Miterben beantragt werden. So wird praktisch eine Liquidierung der Immobilie erzwungen. Oft mit erheblichen finanziellen Verlusten, da die Anteile unter dem Verkehrswert versteigert werden.
Fazit
Zu erben ist keine ganz einfache Sache. Besonders die Empfindlichkeiten jeder einzelnen Person einer Erbengemeinschaft rauben oft Kraft und Nerven. In unserem BLOG haben wir Ihnen einen kleinen Einblick gegeben. Wir von EXPOSÉ Immobilien empfehlen immer, sich einen Fachmann zur Seite zu nehmen, denn es gibt viele Kleinigkeiten zu beachten.
So können unangenehme Situationen, Streitigkeiten und Fehler wegen Unkenntnis vermieden werden. Als Immobilienmakler PLUS stehen wir Ihnen gerne mit unserem geballten Wissen zur Verfügung.
Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, damit Sie ganz in Ruhe und mit gutem Gewissen Ihr Erbe antreten können.