Die Abgabe der Grundsteuererklärung hatte im Jahr 2022 für großes Aufsehen gesorgt, da sich viele Bürger vom Aufwand überfordert fühlten. Bis heute gibt es viele Kritiker, die die Ermittlung des Grundsteuerwertes nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig halten und zudem eine massive Erhöhung der Steuer befürchten.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die neu berechnete Grundsteuer gilt ab dem Jahr 2025. Die Grundsteuer ist eine Realsteuer auf Grundstücke, aber auch auf Erbbaurechte, die vom Eigentümer zu zahlen ist. Sie kann auf die Mieter umgelegt werden und ist eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Im Jahr 2022 lag das bundesweite Aufkommen bei rund 15 Milliarden Euro.
Rund ein Jahr nach Ablauf der Abgabefrist fehlen in Deutschland immer noch mehr als eine Million Grundsteuererklärungen. Ursprünglich war die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärungen auf Ende Oktober 2022 festgelegt, wurde aber in vielen Bundesländern verlängert. In Berlin, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wurden mit Unterstützung von Haus & Grund Deutschland und dem Bund der Steuerzahler (BdSt) Klagen gegen die Grundsteuer bei den Finanzgerichten eingereicht. Darüber hinaus unterstützen beide Verbände ein Einspruchsverfahren als Musterverfahren gegen zwei Grundsteuermessbescheide wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung. Diese Verfahren sind beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH, Az.: II B 79/23 und II B 78/23).
Die Klagen vor den Finanzgerichten und das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes nach dem Bundesmodell. Eigentümer können sich auf diese Musterklage berufen und ggf. Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit werden die Gemeinden jedoch grundsätzlich die Grundsteuer zum 1. Januar 2025 auf der Grundlage der aktuell festgestellten Grundbesitzwerte und der sich daraus ergebenden Grundsteuermessbeträge neu festsetzen. Die festgestellten Werte sind zunächst von den Grundstückseigentümern zu zahlen.